Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 60 Grundpflichten

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund119 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/60#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/60#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

§ 59 § 61