§ 60 Grundpflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 01.03.2023 – DB 12 K 2475/22Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 09.09.2008 – 12 L 942/08Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 2/21Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 01.02.2010 – 5 ME 270/09Zitiert von 3
- BVerwG, 02.12.2021 – 2 A 7/21Disziplinarische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 85
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2026 – 11 B 10034/26.OVG
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
- VG Bayreuth, 28.01.2026 – B 5 S 25.1449
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 3 ZB 25.621Zitiert von 1
119 Entscheidungen zu § 60 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/60#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/60#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.